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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und der PrimetimeVision GmbH. Daneben gelten für einzelne Aufträge und Leistungen gegebenenfalls Sonderbedingungen, die Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; diese werden bei Erteilung eines Auftrages mit dem Auftraggeber zusätzlich vereinbart.

 

2. Gestaltung der Werbung, Verantwortung
2.1. Nach Auftragserteilung wird in Abstimmung mit dem Kunden aus dem vom Kunden bereitgestellten oder dem beim Kunden aufgezeichneten Material nach der Werbekonzeption der PrimetimeVision GmbH die Werbung gestaltet. Der Kunde ist zur rechtzeitigen Mitwirkung bei der inhaltlichen Abstimmung der Werbung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Leistungen dritte Personen oder Unternehmen zu beauftragen.
2.2. Die PrimetimeVision GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts der Werbung. Die PrimetimeVision GmbH ist nicht
verpflichtet zu prüfen, ob durch die Werbung Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber versichert, dass er Inhaber aller Rechte der in der Werbung gezeigten Gegenstände, Bilder, Texte, evtl. enthaltener Wort- und Bildmarken, sowie evtl. zu hörender Tonfolgen ist und dass ihm das Einverständnis der abgebildeten Personen vorliegt. Von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.


3. Rechte an der Werbung, Buchung von Werbung
3.1. Der Kunde erkennt an, dass der erteilte Auftrag nach einem von der PrimetimeVision GmbH entwickelten Konzept ausgeführt wird. Alle Rechte an
diesem Werbekonzept und an jeder weiteren für den Kunden entworfenen Werbung, insbesondere alle Urheber- und Leistungsschutzrechte, stehen
ausschließlich der PrimetimeVision GmbH zu. Die PrimetimeVision GmbH räumt dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht gemäß § 31 II UrhG ein.
3.2. Sollte aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Veröffentlichung in einem Medium nicht möglich sein, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Werbung in einem gleichwertigen Medium zu veröffentlichen.

 

4. Bindung an Auftrag

Der vom Auftraggeber erteilte Auftrag ist grundsätzlich bindend und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, nicht nach §§ 312, 355 BGB widerruflich. Bei einer Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich der vom Auftragnehmer ersparten Aufwendungen gemäß § 648 BGB (ehemals bis 31.12.2017 § 649 S. 2 BGB) verpflichtet. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Werbung nicht erscheinen lassen möchte oder wenn die Werbung mangels rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers bei der Produktion und Abstimmung nicht erstellt oder veröffentlicht werden kann.

 

5. Zahlungen
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen des Auftraggebers nach Rechnungserstellung zu leisten. Die Zahlung wird durch Abbuchung erfolgen, sofern eine Abbuchungserlaubnis des Auftraggebers vorliegt. Bei Zahlungsverzug wird die Ausführung des Auftrags und weiterer Aufträge vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig gemacht. Auch behält sich die PrimetimeVision GmbH vor, die Bonität des Auftraggebers in Bezug auf den Auftragswert durch Wirtschaftsauskunfteien zu prüfen und abhängig vom Prüfergebnis, die Ausführung von Aufträgen und Leistungen bis zum Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge zu verweigern.


6. Leistungsbezogene Bedingungen
6.1. Filmproduktion, TV
6.1.1. Die Filmwerke bestehen aus Bild und Ton. Die Aufnahmen werden von einem Regisseur mit Kameraausrüstung durchgeführt. Graphische Elemente und
Überblendungen können mit der Produktion vereinbart werden. Aufteilung, Anordnung und Platzierung im Internet oder bei Ausstrahlung im TV erfolgen im Interesse eines optisch-ästhetischen Gesamterscheinungsbildes. Die PrimetimeVision GmbH wird berechtigte Belange des Kunden berücksichtigen.
6.1.2. Der zeitliche Rahmen und der Umfang von Änderungen und Ergänzungen der Filme auf Veranlassung des Kunden müssen vom Zeit- und Kostenrahmen angemessen sein. Änderungen, welche die Angemessenheit überschreiten, werden kostenpflichtig abgerechnet. Sollte es zu einer kostenpflichtigen Änderung oder Ergänzung kommen, wird dies dem Auftraggeber vor der Bearbeitung mitgeteilt.

6.2. Abnahme und Freigabe
6.2.1. Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz der PrimetimeVision GmbH. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Die Abnahme wird schriftlich dokumentiert.
6.2.2. Die Ablieferung des Filmwerks zur Abnahme und Freigabe erfolgt per Link, per USB-Stick, per E-Mail Anhang oder einem anderen geeigneten Medium.
6.2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach der Ablieferung des Filmwerks eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern das Filmwerk in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird und den gegebenenfalls während der Dreharbeiten oder Postproduktion vereinbarten Änderungswünschen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Erklärung der Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber das Filmwerk, gilt das Filmwerk als abgenommen (Abnahmefiktion) – einer gesonderten Fristsetzung durch die PrimetimeVision GmbH bedarf es dazu nicht.
6.2.4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er der PrimetimeVision GmbH die gewünschten Änderungen schriftlich
mitzuteilen. Die PrimetimeVision GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.

 

7. Haftungsbeschränkung
7.1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die PrimetimeVision GmbH dem Auftraggeber aus vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbeständen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.2. In jedem Fall der Haftung der PrimetimeVision GmbH, auch im nicht-kaufmännischen Verkehr, ist die Haftung beschränkt auf den voraussehbaren

Schaden. Die Haftungshöchstsumme ist bei fahrlässigem Handeln in jedem Fall beschränkt auf den Nettopreis für den betreffenden Auftrag.
7.3. Die PrimetimeVision GmbH übernimmt keine Haftung für die Leistungen der Veröffentlichungsmedien, z.B. Sender. Sie wird dem Kunden auf Verlangen jedoch etwaige Ansprüche gegen das Veröffentlichungs- medium abtreten.

 

8. Geheimhaltung
Die PrimetimeVision GmbH verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen vertraulichen Geschäftsvorgänge des Kunden geheim zu halten.


9. Allgemeine Bestimmungen
9.1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzende Abreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform oder in
Schriftform erfolgen. Das Textform- bzw. Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
9.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
9.3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des §1 des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Bei Nichtkaufleuten ist Frankfurt am Main Gerichtsstand, wenn der Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.
aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt.

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